Wir sind bestrebt, Benders langfristig und nachhaltig zu führen. Daher ist es uns wichtig, dass Missstände, die dem Unternehmen oder unseren Mitarbeitern ernsthaften Schaden zufügen könnten, so früh wie möglich erkannt und ausgeräumt werden. Um Hinweise auf mögliche Missstände, die gegen geltendes Recht verstoßen, zu vereinfachen, haben wir ein Hinweisgebersystem eingerichtet.
In Deutschland setzt das HinSchG die EU-Whistleblower-Richtlinie (RL (EU) 2019/1937) um. Ziel ist es, die Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung bestimmter Verstöße zu ermöglichen und dadurch die Rechtsdurchsetzung zu verbessern, indem den Beschäftigten, die häufig als erste auf solche Verstöße aufmerksam werden, wirksame, vertrauliche und sichere Mittel zur Meldung solcher Verstöße an die Hand gegeben und sie vor Repressalien, insbesondere in Bezug auf ihren Arbeitsplatz, geschützt werden.
Die Benders Deutschland GmbH ist nach den in Deutschland geltenden Regelungen des Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) nicht zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems verpflichtet. Gleichwohl nehmen wir aus Gründen der Good Corporate Governance freiwillig an dem Hinweisgebersystem des Benders Konzerns teil. Dabei beachten wir die in Deutschland geltenden gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Hinweisgebern (z.B. Vertraulichkeit) gemäß den gesetzlichen Vorschriften des HinSchG.
Alle Meldungen werden von einer externen Organisation (2Secure) entgegengenommen und bearbeitet.
Bitte beachten Sie, dass bei Nutzung unseres Hinweisgebersystems nur Personen, die in direktem Zusammenhang mit oder im Vorfeld der beruflichen Tätigkeit von Benders stehen oder standen, unter den Schutz des HinSchG fallen.
Was ist Whistleblowing?
Ein Whistleblower (Hinweisgeber) ist eine Person, die auf Missstände in einem Unternehmen oder einer Organisation aufmerksam macht. Traditionell wurde der Begriff verwendet, wenn Mitarbeiter Informationen über die Massenmedien an die Öffentlichkeit brachten, heute wird der Begriff in einem weiteren Sinne verwendet.
Wenn ein Beschäftigter feststellt oder vermutet, dass jemand innerhalb der Benders-Organisation nicht im Einklang mit den geltenden Gesetzen handelt, muss dies stets gemeldet werden. In erster Linie ist das Fehlverhalten dem Vorgesetzten zu melden.
Es ist uns wichtig, dass Informationen über Fehlverhalten bekannt werden, damit wir entsprechend handeln können. Um unser Engagement für ein offenes Unternehmensklima zu ergänzen, haben wir uns entschlossen, einen Whistleblower-Dienst einzurichten. Ziel dieses Dienstes ist es, einen Meldekanal zu schaffen, über den Vorfälle oder Missstände gemeldet werden können, ohne dass der Hinweisgeber Repressalien befürchten muss. Repressalien in jedweder Form widersprechen der Benders Unternehmensphilosophie und werden auch bei einer Meldung an einen Vorgesetzten nicht geduldet. Wir hoffen, dass Missstände schnell erkannt und behoben werden können, bevor sich die zugrunde liegenden Ursachen weiter manifestieren.
Was kann gemeldet werden?
- Vom Hinweisgeberschutzgesetz erfasst sind die Meldung und Offenlegung von Informationen über strafbewehrte Verstöße sowie über Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, wenn die betroffene Vorschrift dem Schutz von Leib, Leben, Gesundheit oder den Rechten von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient.
- Verstöße gegen die in § 2 HinSchG aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union in Bereichen wie öffentliches Auftragswesen, Finanzdienstleistungen, Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Produktsicherheit und -konformität, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, Strahlenschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz, Datenschutz und IT-Sicherheit, Wettbewerb, Beihilfen sowie Steuern.
- Grundsätzlich kann ein Verstoß nur eine Handlung oder ein Unterlassen im Rahmen der beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit sein, rein privates Fehlverhalten ist vom HinSchG nicht erfasst.
Wer kann Hinweise geben
Jeder, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit mit einem vermuteten Fehlverhalten in Berührung gekommen ist, kann Hinweise geben, z. B:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Dem Unternehmen überlassene Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer
- Zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte (z. B. Auszubildende, Praktikanten)
- Personen, die unter der Aufsicht und Leitung des Auftraggebers Arbeiten au führen (z.B. beauftragte Berater)
- Anteilseigner, die im Unternehmen tätig sind
- Selbständige
- Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Unternehmens angehören.
- Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten
Wie erfolgt die Meldung?
Option 1: Meldung an eine Führungskraft innerhalb der Benders-Organisation, an die Geschäftsführung oder an die Konzernleitung.
Option 2: Anonyme Meldung über den unten beschriebenen Meldekanal.
Meldung über interne Whistleblower-Kanäle
Meldungen können schriftlich (auf Deutsch, Englisch oder Schwedisch) über den untenstehenden Link oder mündlich unter der Telefonnummer +46 (0) 77-177 99 77 (auf Englisch oder Schwedisch) erfolgen. Bei beiden Meldewegen können Sie wählen, ob Sie anonym bleiben möchten. Wenn Sie einen Bericht über ein persönliches Treffen abgeben möchten, können Sie dies über den untenstehenden Link beantragen.
Bei der Registrierung eines neuen Berichts müssen Sie den unternehmensspezifischen Code angeben. Bei Meldungen für Benders verwenden Sie den Code ebs627. Sie erhalten eine eindeutige Fallnummer und ein Passwort, das Sie speichern müssen, um sich aktiv auf der Website anzumelden, die Meldung zu verfolgen und mit dem Administrator von 2Secure zu kommunizieren.
Hier können Sie eine Meldung einreichen
Meldung über externe Hinweisgeber
Neben der Meldung über die internen Kanäle von Benders können Sie sich auch extern an eine nach dem HinSchG zuständige Behörde in deren zugewiesenem Zuständigkeitsbereich wenden oder einen externen Meldekanal von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union nutzen. Auch bei einer Meldung an eine zuständige externe Stelle sind Sie vom Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes erfasst.
Der Meldedienst und der externe Partner
Um Ihre Anonymität zu gewährleisten, wird ein Meldekanal von einem externen und unabhängigen Betreiber zur Verfügung gestellt.
- Sie brauchen keine Beweise für Ihren Verdacht auf einen Verstoß zu haben. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Meldung unrichtiger Informationen ist jedoch durch das HinSchG nicht geschützt und kann zu Schadensersatzansprüchen gegen Sie führen.
- Es ist wichtig, dass Sie in Ihrer Meldung alle Fakten darlegen, auch solche, die Ihnen weniger wichtig erscheinen. Die Anschuldigungen sollten sorgfältig formuliert und alle relevanten Dokumente beigefügt werden.
Vertraulichkeit
Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten und die personenbezogenen Daten der von der Meldung betroffenen Personen vertraulich. Personenbezogene Daten werden ausschließlich nach Maßgabe datenschutzrechtlicher Regelungen verarbeitet. Darüber hinaus sind wir nach § 8 HinSchG verpflichtet, die Identität des Hinweisgebers und der von der Meldung betroffenen Personen weitgehend zu schützen. Das bedeutet, dass personenbezogene Daten nur den zuständigen Personen der Meldestelle und der für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständigen Stellen bekannt sind und nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen weitergegeben werden dürfen (§ 9 HinSchG). Die Identität von Personen, die grob fahrlässig oder vorsätzlich falsche Angaben machen, ist nach dem Hin.